Neue Regelungen bei Wohnungswechsel
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, welches am 1. November 2015 in Kraft treten wird, werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Daraus resultierend gelten ab 1. November 2015 neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind:
Die Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde bleibt weiterhin bestehen. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde besteht nur, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung). Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Beim Wegzug ins Ausland ist künftig auch die neue Wohnanschrift im Ausland anzugeben.
Wer im Ausland wohnt, kann darüber hinaus auch danach der vor dem Wegzug zuständigen Meldebehörde seine Anschrift im Ausland mitteilen. Diese wird im Melderegister gespeichert, damit z. B. im Zusammenhang mit Europa- oder Bundestagswahlen die Behörde mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen kann.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Wer aktuell in Deutschland gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und in Deutschland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach dem Ablauf von drei Monaten.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers
Ab 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und in einzelnen Fällen bei der Abmeldung (z. B. beim Wegzug in das Ausland) eingeführt. Diese soll sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern.
Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen ab diesem Zeitpunkt jedem, der eine neue Wohnung bezieht, den Ein- oder Auszug in die jeweilige Wohnung schriftlich bestätigen, da dies zur Anmeldung vorgelegt werden muss.
Diese Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Einzugs - oder Auszugsdaten
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen
Die Meldebehörde stellt den Wohnungsgebern für diesen Zweck ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Seegebiet Mansfelder Land/ Bürgerservice/EMA (www.seegebiet-mansfelder-land.de) und liegt bei uns zur Abholung bereit.
Bei der Angabe der Anschrift der Wohnung wäre die Benennung einer Wohnungsnummer oder Etage (01 oder 1.OG, links) sehr hilfreich. Dies empfiehlt sich gerade bei größeren Wohnkomplexen mit einer Vielzahl von Wohneinheiten.
Meldepflichtige Personen müssen künftig darauf achten, dass sie bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (z. B. bei Wegzug ins Ausland) in bzw. aus einer Wohnung, eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) erhalten. Wohnungsgeber können sein:
- Wohnungseigentümer
- von ihnen Beauftragte, wie z. B. Wohnungsverwaltungen
- Hauptmieter, die ihre Wohnung oder Zimmer untervermieten.
Personen, die in ein Eigenheim ziehen, müssen bei der Anmeldung den Grundbuchauszug oder den Kaufvertrag vorlegen. Bei Zuzug aus einer anderen Stadt/Gemeinde ist die Geburts- oder Heiratsurkunde beizubringen.
Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt die erforderlichen Voraussetzungen nicht und ist deshalb nicht ausreichend!
Weitere Änderungen betreffen dieÜbermittlungssperren.
Ab 1. November 2015 können, auf Antrag, nachfolgende Übermittlungssperren im Melderegister eingetragen werden. Einer Begründung bedarf es nicht.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Ehe- und Altersjubiläen, (§ 50 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- Widerspruch gegen Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften(§ 42 Abs. 3 BMG)
Übermittlungssperren, welche bereits im Melderegister eingetragen sind, bleiben bestehen.
Neu geregelt sind auch Alters- und Ehejubiläen
- Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
- Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. (§ 50 Abs. 2 BMG)
Gleichzeitig möchte ich noch einmal darauf hinweisen, das Sie jederzeit von dem Recht Gebrauch machen können den Daten zu widersprechen.
Ihr Einwohnermeldeamt
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG Formular |
0.9 MB | |
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers Auszug BMG |
8.1 KB | |
§ 23 Erfüllung der allg. Meldepflicht Auszug BMG |
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